Auch die Vorschriften des KFG bzw des FSG 1997 (jeweils gemäß dessen § 1 Abs 1) gelten nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Eine Befugnis der Organe der Straßenaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Einschreiten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr ist daher nicht gegeben. Dem Bw ist somit darin beizupflichten, dass die Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung zur Voraussetzung hat, dass die ihm angelasteten Taten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO begangen wurden, was dann nicht der Fall wäre, wenn sich die in der Anzeige geschilderte Amtshandlung nicht auf einer solchen Straße im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ereignet hätte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, Zl 89/02/0218).