RS UVS Kärnten 2000/12/12 KUVS-344/2/2000

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Rechtssatz

Steigen nach einem Verkehrsunfall der Beifahrer der Beschuldigten und der Unfallsgegner aus den Fahrzeugen aus, wobei es anschließend auch zu einer kurzen Konversation zwischen diesen Personen kam und in weiterer Folge der Beifahrer der Beschuldigten wieder ins Fahrzeug steigt und die Beschuldigte sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt, ohne dass Daten ausgetauscht worden waren, so erfüllt die Beschuldigte nicht die vom § 4 Abs. 5 StVO auferlegten Meldepflichten.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.3.2001,

Zahl: 2001/03/0047-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für

Kärnten vom  12.12.2000, Zahl: KUVS-344/2/2000, betreffend Übertretung der StVO 1960, abgelehnt.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Meldung, Meldepflicht, Unfallsmeldung, Polizei, Gendarmerie, Sachschaden, Polizeiverständigung, Gendarmerieverständigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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