Gemäß § 52 lit a Z 4c StVO ist bei dem in diesem Paragraphen dargestellten Vorschriftszeichen, welches die Bedeutung ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? hat, für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.
Gemäß § 2 Abs 2 StVO 1960 sind die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Als Anhänger gilt nach § 2 Abs 1 Z 2 KFG 1967 ein nicht unter § 2 Abs 1 Z 1 leg cit fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird. Als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.
Nach § 2 Abs 1 Z 3 leg cit ist Kraftwagen ein mehrspuriges Fahrzeug mit mindestens 4 Rädern. 2 Räder mit einer gemeinsamen Nabe und Zwillingsräder sind als ein Rad zu zählen.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 KFG 1967 ist Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (§ 2 Abs 1 Z 11 leg cit) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (§ 2 Abs 1 Z 12 leg cit), das ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird.
Nach § 2 Abs 1 Z 11 KFG 1967 ist Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (§ 2 Abs 1 Z 12 KFG 1967) so zu ziehen, dass ihm dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladenfläche, seines Gesamtgewichtes belastet.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 12 KFG 1967 ist Sattelanhänger ein Anhänger der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche seines Gesamtgewichtes belastet.
Der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl 1999/03/0200-7, Zahl 2000/03/0146) und aus der Zusammenschau dieser oben angeführten Regelungen ergibt sich, dass es sich bei einem Sattelkraftfahrzeug um ein ?Kraftfahrzeug? (vgl § 2 Abs 1 Z 10 iVm Z 1, 3 und 11 leg cit) und bei einem Sattelanhänger um einen ?Anhänger? (§ 2 Abs 1 Z 12 iVm Z 2 leg cit) handelt. Daraus ergibt sich, dass im Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 4c StVO das Überholverbot für Sattelkraftfahrzeuge mit Anhänger enthalten ist. Vor diesem Hintergrund konnte die dem Beschuldigten angelastete Tat dem Überholverbot des § 52 lit a Z 4c StVO 1960 subsumiert werden.