RS UVS Steiermark 2000/12/18 30.9-17/2000

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 14 Abs 6a KFG, betreffend das Fehlen der je zwei von vorne und hinten sichtbaren Umrissleuchten, ist die Angabe, dass es sich um einen Kraftwagen der Klassen M oder N mit einer Breite von mehr als 2100 mm handelt, bei denen diese Leuchten im Sinne der Klassendefinition nach § 3 Abs 1 Z 2 1-3 und 2.2 KFG erforderlich sind. Diese Angabe geht aus dem bloßen Hinweis, dass bei einem LKW die Umrissleuchte vorne links ohne Funktion gewesen sei, noch nicht hervor.

Schlagworte
Kraftwagen Umrissleuchten Klassen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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