Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 14 Abs 6a KFG, betreffend das Fehlen der je zwei von vorne und hinten sichtbaren Umrissleuchten, ist die Angabe, dass es sich um einen Kraftwagen der Klassen M oder N mit einer Breite von mehr als 2100 mm handelt, bei denen diese Leuchten im Sinne der Klassendefinition nach § 3 Abs 1 Z 2 1-3 und 2.2 KFG erforderlich sind. Diese Angabe geht aus dem bloßen Hinweis, dass bei einem LKW die Umrissleuchte vorne links ohne Funktion gewesen sei, noch nicht hervor.