RS UVS Steiermark 2000/12/19 303.14-5/2000

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen Verweigerung der zuerst erfolgten Aufforderung zum Alkoholtest nach § 5 Abs 2 StVO kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Amtshandlung nach dem Abbruch des Alkoholtestes vom Straßenaufsichtsorgan vor der anwesenden Strafreferentin fortgeführt wird, weil der Proband aus nicht erklärbaren Gründen nur Fehlmessungen zustandebrachte, während der Blasversuche und auch danach stark hustete sowie auf eine nicht näher beschriebene Atemwegserkrankung hinwies, und daraufhin vom Straßenaufsichtsorgan eine zweite Aufforderung nach § 5 Abs 4a StVO an den Probanden gerichtet wird, sich einem Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung vorführen zu lassen. Damit hatte sich der Angehaltene entsprechend dieser neuen Aufforderung zu verhalten, wobei es bei eindeutigem Aufforderungsinhalt unerheblich ist, ob die Aufforderung in Frage- oder Anordnungsform ergeht. Der Umstand, ob der Proband tatsächlich objektiv in der Lage gewesen wäre, die Atemluftprobe durchzuführen, ist in einem solchen Fall rechtlich unerheblich (vgl VwGH 24.2.2000, 98/02/0090-6). Wird diese zweite Aufforderung verweigert, kommt daher nur noch eine Bestrafung wegen Verweigerung einer Vorführung nach § 5 Abs 4a StVO in Betracht. Der Tatvorwurf wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO kann in diese Richtung nicht abgeändert werden, wenn die Vorinstanz eindeutig eine Verweigerung des Alkoholtestes zum Gegenstand ihrer Verfolgung machte.

Schlagworte
Aufforderung Alkoholtest Vorführung Blutabnahme Verweigerung Sache Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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