Sind die Beschränkungszeichen ?Kurzparkzone? so platziert, dass zumindest eines davon maximal 25 m vom abgestellten Fahrzeug entfernt ist, und befindet sich in Sichtweite das Straßenverkehrszeichen ?Ende der Kurzparkzone?, dann zeugt es von auffallender Sorglosigkeit, wenn es jemand nicht der Mühe wert findet, eine Strecke von maximal 25 m zurückzulegen, um feststellen zu können, ob auf dem Beschränkungszeichen ?Kurzparkzone? auf eine allfällige Gebührenpflicht hingewiesen wird.