Ist zwar unbestritten, dass der Beschuldigte die Weisung des Straßenaufsichtsorganes - vorliegend auf eine geeichte Brückenwaage mit dem LKW-Zug aufzufahren - nicht befolgte und kann weder den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch dem Anzeigeninhalt entnommen werden, dass die vom Meldungsleger erteilte Anordnung für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich gewesen wäre, so fehlte dem Straßenaufsichtsorgan die Berechtigung zur Erteilung der Anordnung. Die Nichtbeachtung einer unberechtigt erteilten Anordnung vermag aber keine Strafbarkeit nach § 99 Abs. 3 lit j StVO 1960 zu begründen (vgl. VwGH 20.10.1999, Zahl: 99/03/0265). (Einstellung des Verfahrens)