RS UVS Niederösterreich 2001/01/12 Senat-SW-99-053

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Veröffentlicht am 12.01.2001
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Rechtssatz

Eine nach § 9 VStG verantwortliche Person kann sich in Ansehung eines Verstoßes gegen

eine die juristische Person treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen

getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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