Eine nach § 9 VStG verantwortliche Person kann sich in Ansehung eines Verstoßes gegen
eine die juristische Person treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen
getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.