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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1 idF 1981/013;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Eidos Wirtschaftsberatung GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien I, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 13. Februar 2001, Zl. MD-VfR-A 65/2000, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für die Jahre 1993 bis 1997 vorgeschrieben, wobei im Spruch die Steuerbeträge jahresweise aufgegliedert waren. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen einer am 19. November 1998 vorgenommenen Revision für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1997 zu Unrecht ein Abschlag von 15 % für Bedienungsgeld vorgenommen worden sei. In der Begründung wurde der Gesamtbetrag an Entgelten für die Lieferung von alkoholischen Getränken für die Zeit von Oktober 1993 bis Dezember 1997 mit S 17,753.600,18 und für alkoholfreie Getränke mit S 39,113.761,43 ausgewiesen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Meinung vertreten, so genannte "Restaurationsumsätze" würden nicht der Getränkesteuer unterliegen. Hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer geltend gemacht.
Mit einem Schriftsatz vom 24. August 2000 wurde der Beschwerdeführerin die Höhe der auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis entfallende Getränkesteuer hinsichtlich der Jahre 1995, 1996 und 1997 vorgehalten.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde über die Berufung entschieden und der erstinstanzliche Bescheid insoferne abgeändert, als "für den Zeitraum Jänner 1993 bis Dezember 1997" eine Getränkesteuer von S 2,912.454,--vorgeschrieben wurde. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis stehe auf Grund des Ergebnisses der Revision fest.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht auf eine überprüfbare Entscheidung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 146 Abs 2 Wiener Abgabenordnung haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Nach § 7 Abs 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 idF der Getränkesteuergesetznovelle 1980, LGBl. Nr. 13/1981, hat der Steuerpflichtige bis zum zehnten eines jeden Monats die Steuer für die im Vormonat abgegebenen Getränke zu entrichten und bis zum 10. Feber jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen somit im Sinne des § 146 Abs 2 WAO neben den Angaben über Art und Höhe der Abgaben selbst die Größen erkennbar sein, aus denen diese Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. In der angeführten Bestimmung wird dabei die Bemessungsgrundlage als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl 95/17/0480).
Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch eine sämtliche Streitjahre umfassende Vorschreibung eines einzigen Steuerbetrages. Auch die Begründung des Bescheides lässt weder eine Aufgliederung der Abgaben noch überhaupt die von der Abgabenbehörde festgestellten Bemessungsgrundlagen erkennen.
Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl 99/16/0027). Setzt sich die Erfüllung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes wie bei der Getränkesteuer aus einer Vielzahl einzelner Sachverhalte (hier: jedenfalls der einzelnen Lieferungen) zusammen, ist die Abgabe also zeitraumbezogen, so ist zur unterscheidbaren Bezeichnung von "Art und Höhe" der Abgabe jedenfalls auch die Angabe des Zeitraumes erforderlich, für die sie vorgeschrieben wird. Die Getränkesteuer iSd Wiener Getränkesteuergesetzes erscheint dabei als Jahresabgabe normiert (arg.:"die im Vorjahr entstandene Steuerschuld" im § 7 Abs 1 dieses Gesetzes). Die belangte Behörde hat somit schon dadurch, dass sie im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt hat, für welches Jahr welcher Steuerbetrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum einen Steuerbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen hat, das Gesetz verletzt (vgl in diesem Sinne auch das hg Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl 99/16/0467). Entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Meinung kann der Umstand, dass die Steuerbeträge im Berufungsverfahren für die einzelnen Jahre aufgegliedert bekanntgegeben worden seien, nichts daran ändern, dass der angefochtene Bescheid die essenziellen Spruchbestandteile nicht aufweist. Überdies wurden in dem in Rede stehenden Vorhalt nur die Steuerbeträge 1995 - 1997, also nicht über den ganzen Streitzeitraum, angeführt.
Weiters ist der angefochtene Bescheid auch dadurch mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, dass in seinem Spruch - ebensowenig wie in seiner Begründung - die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Besteuerungszeiträume nicht enthalten sind. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde vermag daran nichts zu ändern, dass "das Revisionsergebnis ziffernmäßig nicht bestritten" wurde, ist es doch Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen, das Leistungsgebot inhaltlich zu bestimmen und ausreichend zu konkretisieren.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. August 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160243.X00Im RIS seit
15.01.2002