RS UVS Niederösterreich 2001/01/15 Senat-KS-00-423

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Veröffentlicht am 15.01.2001
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Rechtssatz

Die Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen

Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass

die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner

Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges

geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht aber nur dann,

wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO

1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein

am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die

amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw die Notwendigkeit einer

solchen von wesentlicher Bedeutung. Besteht eine derartige Notwendigkeit nicht und

kommt es auch nicht zur amtlichen Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle, ist eine Verpflichtung an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle

mitzuwirken nicht gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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