Die Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen
Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass
die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner
Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges
geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht aber nur dann,
wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO
1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein
am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die
amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw die Notwendigkeit einer
solchen von wesentlicher Bedeutung. Besteht eine derartige Notwendigkeit nicht und
kommt es auch nicht zur amtlichen Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle, ist eine Verpflichtung an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle
mitzuwirken nicht gegeben.