Unmittelbarer Täter eines verbotenen Verbrennens von Gegenständen im Freien kann nicht nur derjenige sein, der sie selbst in Brand gesteckt hat. Im konkreten Fall hatte ein Firmeninhaber einen Mitarbeiter beauftragt, Abfall zu beseitigen, ohne die Art und Weise der Beseitigung vorzugeben, worauf auf dem Firmenareal Grünabfälle von Baumschnitten sowie diverse andere Gegenstände im Freien verbrannt wurden. Selbst wenn der Firmeninhaber den Abfall nicht selbst angezündet hatte, war ihm dessen Abbrennen spätestens ab jenem Zeitpunkt als unmittelbarer Täter zuzurechnen, an dem er am Brandherd eingetroffen war und das Weiterbrennen bewusst zugelassen hatte. Daher war der Firmeninhaber nicht nach den (qualifizierten) Voraussetzungen des § 7 VStG strafbar, sondern als unmittelbarer Täter, als er nach seinem Eintreffen lediglich Attacken gegen den Zeugen des Brandes unternommen hatte.