Entnimmt der beschuldigte Lenker eines LKW-Zuges das Schaublatt nach der
täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät nicht, verwendet er das Schaublatt über
den dafür bestimmten Zeitraum (24 Stunden) hinaus und legt dem zuständigen
Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den letzten Tat der vorangegangenen Woche, an dem er fuhr und das Schaublatt für die laufende
Woche nicht vor, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.