Dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 4c StVO ist der Begriff ?Lastkraftfahrzeug? in der Auslegung der Legaldefinition des §2 Abs 1 Z 23 StVO zu Grunde zu legen. Aus § 2 Abs 1 Z 23 StVO ergibt sich, dass unter einem ?Lastkraftfahrzeug? ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug zu verstehen ist. Der Begriff ?Lastkraftfahrzeug? geht -da darin alle Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 KFG, die ?zur Beförderung von Gütern? bestimmt sind, umfasst werden - weiter als der in § 2 Abs 1 Z 8 KFG definierte ?Lastkraftwagen?, welcher ex lege Sattelzugfahrzeuge nicht beinhaltet. Es sind daher auch Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, ?Lastkraftfahrzeuge?.