TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/9 2000/16/0698

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen;

Norm

GrStG §2 Z7 litb;
GrStG §3 Abs1 Z4 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch die Brandner & Brandner Consulting, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in Wien XVIII, Gersthoferstraße 162, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 10. Oktober 2000, GZ. RV 127/1-5/2000, betreffend Grundsteuerbefreiung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein ist Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein Studentenheim befindet.

Mit Eingabe vom 1. September 1999 stellte er den Antrag, "dass der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anerkennt, dass der Benützungszweck im öffentlichen Interesse liegt, damit die Grundsteuerbefreiung erlangt werden kann."

Der BM für Finanzen erteilte die gewünschte Anerkennung nicht, sondern stellte sich mit Note vom 9. Dezember 1999 auf den Standpunkt, sie sei entbehrlich, weil es mit Rücksicht darauf, dass sich in dem Studentenheim nicht, "Wohnräume für Studenten" befänden, sondern selbständige Wohnungen (es liege ein Studentenwohnhaus vor), ohnehin auch an den "übrigen Befreiungsvoraussetzungen" fehle.

Daraufhin erließ das Finanzamt Urfahr am 23. Juni 2000 einerseits einen Feststellungsbescheid und andererseits einen Grundsteuermessbescheid, wogegen der beschwerdeführende Verein berief. In der Berufung wurde der Standpunkt eingenommen, das Studentenheim falle unter § 2 lit. b GrStG. In diesem Zusammenhang wurde wörtlich Folgendes vorgebracht: "Wir sind derzeit damit beschäftigt, mit dem Bundesministerium für Finanzen (MR Dr. Fiala) das Vorliegen der Steuerbefreiungen abzuklären und werden entsprechende Unterlagen sobald als möglich dieser Berufung nachreichen."

In einem Nachtrag zur Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

"Wir beziehen uns auf unsere Berufung ... und haben nunmehr mit dem Bundesministerium für Finanzen (unverbindliche telefonische Auskunft von MR Fiala) abgeklärt, dass die Anerkennung gemäß § 2 lit. b bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt wird und die Grundsteuerbefreiung bei positiver Berufungserledigung ab dem Jahr 2000 in Kraft treten würde."

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie dies unter anderem damit begründete, dass die (nicht vorliegende) Anerkennung durch den BM für Finanzen formelle Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht auf Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 7 GrStG 1955 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 2 und 3 GrStG 1955 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 2 Befreiungen

Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:

...

7. a) Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benützt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist,

b) Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a genannten Körperschaften für die in lit. a bezeichneten Zwecke benützt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, dass der Benützungszweck im öffentlichen Interesse liegt. Lit. a) zweiter Satz gilt entsprechend. ...

§ 3 Steuerpflicht bei Benützung zu Wohnzwecken

(1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist nicht als für einen der nach § 2 begünstigten Zwecke benützt anzusehen; das gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient jedoch der unter Z. 1 bis 6 nachstehend bezeichnete Grundbesitz. Demnach ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 keine Grundsteuer zu entrichten für

...

4. a) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. a benützt wird;

b) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. b für die in § 2 Z. 7 lit. a genannten Zwecke benützt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, dass die Unterbringung der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder in den Wohnräumen zur Erfüllung der in § 2 Z. 7 bezeichneten Zwecke notwendig ist. Der besonderen Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes, zu dem die Wohnräume gehören, eine Anerkennung im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b ausgesprochen wurde oder nicht. § 2 Z. 7 lit. b letzter Satz gilt sinngemäß ..."

Der beschwerdeführende Verein bringt unter lit. e seiner Beschwerdegründe ausdrücklich vor, dass die Anerkennung durch das BM für Finanzen bisher noch nicht erteilt wurde.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich nämlich, dass die von § 2 Z. 7 lit. b geforderte Anerkennung Befreiungsvoraussetzung ist. Dasselbe gilt für die im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. b leg. cit. zusätzlich geforderte Anerkennung.

Da im Beschwerdefall - ganz unabhängig davon, ob nur § 2 Z. 7 lit. b oder auch § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. b leg. cit. anzuwenden ist - keine der vom Gesetz geforderten Anerkennungen vorliegt, hat die belangte Behörde zu Recht schon von vornherein aus formellen Gründen die Grundsteuerbefreiung versagt. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die besonders einfache Rechts- und Sachlage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 9. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160698.X00

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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