TE Vfgh Beschluss 1998/10/7 B1551/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines Führerscheins

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 17. August 1998 erhebt der Einschreiter "Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft 2460 Bruck/Leitha". Er bringt vor, daß ihm die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Lenkerberechtigung entzogen habe, nunmehr jedoch über seinen ordnungsgemäß eingebrachten und vergebührten Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines nicht abspreche.

2. Der Verfassungsgerichshof ist zur Behandlung einer solchen Eingabe nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über einen Antrag auf Ausfolgung eines Führerscheines zu entscheiden.

3. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1551.1998

Dokumentnummer

JFT_10018993_98B01551_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten