Liegt zwischen dem Ende des ersten Überholvorganges und dem Beginn des zweiten Überholvorganges eine Fahrtstrecke von über einem Kilometer kann bei dieser Entfernung nicht mehr vom selben Überholvorgang gesprochen werden. Dabei ist auch unbeachtlich, ob der Beschuldigte nach Beendigung des ersten Überholvorganges, auf dem linken Überholfahrstreifen verblieben ist, da ein Fahrstreifenwechsel begrifflich für das Überholen nicht ausschlaggebend ist. Der Überholvorgang umfasst nur die Wegstrecke, die zwischen dem Beginn des Überholens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO bis zur Beendigung desselben liegt, auf der sich also das Fahrzeug des Überholenden am Fahrzeug des Überholten vorbei bewegt. Hingegen sind die Phasen vor und nach diesem Vorgang nicht dem Begriff Überholen zuzurechnen (VwGH 18.3.1987, 85/03/0042). Es mag daher dahingestellt bleiben, ob sich der Beschuldigte mit seinem Sattelkraftfahrzeug nach Beendigung des ersten Überholvorganges wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet hat oder entgegen dem Gebot der Rechtsfahrordnung auf dem linken Fahrstreifen verblieben ist.