Die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass sämtliche Aufzeichnungen vom Kontrollgerät (Tachograph) automatisch durchgeführt werden, ist nicht zutreffend. Tatsächlich wird nur die ?Lenkzeit? vom Gerät automatisch erfasst. Bezüglich der drei möglichen Stellungen bei Stillstand das Fahrzeuges (Bereitschaftszeit, Arbeitszeit, Ruhezeit) ist die manuelle Bedienung des Kontrollgerätes durch den Fahrer erforderlich. Das Kontrollgerät selbst zeichnet dabei immer die zuletzt vorgenommene Einstellung auf. Diesbezüglich wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er das Kontrollgerät immer in der Einstellung ?Ruhezeit? geschalten ließ. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er selbst keine sonstigen Arbeitszeiten zu verzeichnen gehabt habe, zumal die Be- und Entladung seines Sattelkraftfahrzeuges von der Containerverladestelle erfolgt sei. Damit vermag er für seinen Standpunkt insofern nichts zu gewinnen, als auch Bereitschaftszeiten, die während der Lenkzeit unvermeidbar zustande kommen (z.B. dass verkehrsbedingte zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges etwa in einem Stau oder Wartezeiten vor der Grenze bzw. vor der Verladestelle) nicht als ?Bereitschaftszeit? aufgezeichnet werden. Insofern hat der Beschuldigte gegen den Zweck der Bestimmung des Art 15 Abs 3 EG-Verordnung 3821/85 verstoßen. Ob dabei tatsächlich Lenkzeitüberschreitungen oder Ruhezeitunterschreitungen resultierten, kommt es nicht an.