Gemäß § 2 Abs.3 lit.c Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt.
Gemäß § 10 Abs.1 lit.b leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Im verfahrensgegenständlichen Gebäude, G ist unbestritten ein Gastgewerbelokal etabliert und es wurden vom Beschuldigten in diesem Gebäude Räumlichkeiten angemietet, um darin ein Massagestudio zu betreiben. In diesem Massagestudio wurde ua auch eine sogenannte "Tantramassage" angeboten.
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz ist unter Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind unter sexueller Befriedigung nicht nur die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs, sondern auch andere typische Handlungen zu verstehen, so auch Handlungen am Körper der beteiligten Person, welche eben zur sexuellen Befriedigung dieser Person führen können.
Es mag nun zutreffen, dass der Begriff "Tantra" aus der indischen Religion abzuleiten und etwa als Instrument zur Erweiterung des Bewusstseins anzusehen ist, im Ergebnis kann Tantra jedoch in unserer westlichen Kultur auch als Verbindung von Spiritualität und Sinnlichkeit bzw Sexualität betrachtet werden. Tantra wird auch als eine Lebensphilosophie beschrieben, die sehr viel Respekt für alles Lebendige beinhaltet wobei ua auch die sexuelle Natur des Menschen respektiert wird.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine sogenannte Tantramassage nicht ausschließlich sexuelle Komponenten zum Inhalt hat, die Massagetechnik zielt jedoch auf eine Behandlung des Gesamtkörpers hin und schließt insbesondere auch den sensiblen Intimbereich eines Menschen mit ein. So gesehen stellt die sexuelle Befriedigung des Menschen, egal ob zwingend oder nur aus der Situation heraus, einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Massagebehandlung dar und es kann diese Art der Massage letztlich zur sexuellen Befriedigung der zu behandelnden Person führen. Da die Ausübung dieser Tätigkeiten überdies zu Erwerbszwecken erfolgt, ist jedenfalls in Teilbereichen Prostitution im Sinne des Oö. PolStG anzunehmen.
Dass der Beschuldigte die betreffenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat, bleibt unbestritten.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat, damit in diesen erotischen Ganzkörpermassagen, welche auch unter Umständen sexuelle Befriedigungen mit einschlossen, durchgeführt werden konnten. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine triftigen Gründe vorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschriften zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.