RS UVS Steiermark 2001/01/31 30.15-31/2000

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Rechtssatz

§ 17 Abs 2 BauV ist ein sogenannter Auffangtatbestand, welcher dem Arbeitgeber für jene Arbeitsschritte auf der Baustelle, für welche nach der Bauarbeiterschutzverordnung keine Spezialvorschriften bestehen, eine allgemeine Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel sowie der notwendigen Schutzvorrichtungen auferlegt. Hiebei ist im Anlassfall gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären und konkret vorzuhalten, welche Vorkehrungen bezogen auf das konkrete Projekt, den Ausbildungsstand und die Praxiserfahrung der damit befassten Mitarbeiter für eine dem Stand der Technik entsprechende und sichere Ausführung des jeweiligen Projektes getroffen werden müssen. In diesem Sinne konnte dem Arbeitgeber aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 17 Abs 2 BauV zur Last gelegt werden, dass er nach dem Stand der Technik dem verunfallten Polier für die Errichtung einer gewendelten Stiege Bewehrungspläne für die konkrete Stiege zur Verfügung hätte stellen müssen, da es dem Polier nicht zugemutet werden konnte, eine relativ komplizierte Armierung einer gewendelten Stiege lediglich mit sogenannten Regeldetailplänen für die Errichtung von geraden Stiegen vorzunehmen, aus welchen die Auflagerbildung und Bewehrung nicht hervorgehen.

Schlagworte
Auffangtatbestand Schutzvorrichtungen Sachverständigengutachten Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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