Eine Übertretung nach § 1 Abs 3 KraftfahrlinienG wird durch die Vorhaltung, am 2.3.1999 um 16.30 Uhr mit einem bestimmten Omnibus auf der A 9 auf Höhe Strkm 229,8 von Slowenien kommend "einen Kraftfahrlinienverkehr zwischen Linz und Banja Luka betrieben zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession gewesen zu sein", nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend umschrieben. Daraus gehen nämlich die Voraussetzungen für die Annahme eines Kraftfahrlinienbetriebes nicht hervor, wonach die Personenbeförderung durch den Unternehmer regelmäßig und mit vorher festgelegten Haltestellen durchgeführt wird, der Kraftfahrlinienverkehr für jedermann zugänglich ist, und die Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte erfolgt.