RS UVS Steiermark 2001/02/06 30.17-65/2000

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Veröffentlicht am 06.02.2001
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Rechtssatz

Die Abgabe von Schallzeichen ist auf einer geraden Straße im Ortsgebiet mit mehreren Fahrstreifen (Graz, Wiener Straße) nicht schon deshalb nach § 22 Abs 2 StVO für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich, weil ein vorne fahrendes Fahrschulfahrzeug seine Fahrt bei äußerst starkem Verkehr ohne erkennbare Gründe für ca eine Minute unterbricht, ein Ausweichen auf den linken Fahrstreifen nicht möglich war und auch der nachfolgende Lenker abrupt abgebremst hätte. So lag keine konkrete Gefahr mehr vor, da zum Zeitpunkt der Schallzeichen auch das nachfolgende Fahrzeug bereits abgebremst war und Schallzeichen aus einem stehenden Fahrzeug (bei diesen übersichtlichen Straßenverhältnissen) gar nicht erforderlich (geeignet) sind, die Lenker nachfolgender Fahrzeuge auf den Fahrzeugstillstand aufmerksam zu machen. Daher war nicht von Relevanz, wann der nachfolgende Lenker seine bereits stattgefundene Bremsung eingeleitet hatte, und ob das längere Anhalten des Fahrschulfahrzeuges bloß ein Fahrfehler war. Somit stellte die wiederholte Betätigung der Hupe hinter dem stehengebliebenen Fahrschulfahrzeug eine Übertretung nach § 22 Abs 2 StVO dar.

Schlagworte
Schallzeichen hupen Erforderlichkeit Verkehrsstockung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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