RS UVS Kärnten 2001/02/07 KUVS-85-87/2/2001

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Veröffentlicht am 07.02.2001
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Rechtssatz

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigen tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus. Die strafbare Anstiftung nach § 7 VStG fordert eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt. Ein wegen Anstiftung gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem

§ 44 Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglicht, als auch jenes konkretes Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Anstiftung hiezu verwirklicht wird, dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Da die Anstiftung die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigen tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung eines Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraussetzt, ist auch die Umschreibung jener Handlung, durch die die Bestimmung des Haupttäters erfolgt ist, notwendig. Eine Bestimmung kann durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Anweisen, Bedrängen, udgl. erfolgen. Gegenständlich wurde dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG keine Verfolgungshandlung erlassen, die auf das wesentliche Tatbestandselement der Vorsätzlichkeit sich erstreckt hat und ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Vorsatz, Anstiftung, Haupttat, Haupttatausführung, Tatumstände, Konkretisierung, Haupttäter, Tatvorsatz, Haupttätervorsatz, Bestimmung, Täterbestimmung, Tatbestandselement, Verjährung, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Vorsätzlichkeit, Anstiftungstäter, Beihilfe, Beihilfetäter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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