Aus dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16.2.2000, Zahl UVS-06/18/545/1999/1 kann nicht abgeleitet werden, dass die Nichtübermittlung von statistischen Unterlagen nicht strafbar sei. Der UVS Wien hat darin ein Straferkenntnis der damals örtlich zuständigen Wiener Erstbehörde wegen einer Übertretung des (alten) § 11 Abs 1 BundesstatistikG 1965 lediglich aus formalen Gründen wegen eines seiner Ansicht nach mangelhaften Tatvorwurfes (dem Beschuldigte sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Last gelegt worden, dass er die ?Auskunft verweigert habe?) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Im vorliegenden Verfahren wurde als Strafbestimmung hingegen der neue § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 herangezogen, welcher einen anderen Wortlaut als § 11 BundesstatistikG 1965 aufweist. Nach § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung wer ua den Mitwirkungspflichten nach § 9 leg cit nicht nachkommt. Nach § 9 Z 1 leg cit sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Die Art der Auskunftserteilung ergibt sich vorliegend aus § 5 Abs 2 der Verordnung BGBl Nr 826/1995, wonach die Erhebungsunterlagen vom Auskunftspflichtigen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt (nunmehr Statistik Österreich) einzusenden sind. Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass der vorliegende Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte (die im Spruch näher angeführte) Unterlassung der Auskunftserteilung im näher angegebenen Zeitraum zu verantworten habe, gegen das Konkretisierungserfordernis des § 44a Z 1 VStG verstößt.