RS UVS Niederösterreich 2001/02/13 Senat-KO-00-418

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Rechtssatz

Angesichts der Wichtigkeit des Umstandes eines Nachtrunks ist davon auszugehen, dass

auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit hingewiesen

wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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