Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 38 Abs 2 SPG ermächtigt, beim Werfen von Bierdosen durch Fußballfans in Richtung der Gegnerfans jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, da diese Situation allgemeine Gefahren für Leben und Gesundheit mehrerer Menschen in sich birgt und mit (weiteren) gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 Abs 2 SPG zu rechnen ist. § 50 Abs 1 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Da der Beschwerdeführer als potentiell gefährdete Person (Gegnerfan) in einer allgemeinen Gefahrenlage die Anweisungen von Sicherheitsorganen missachtete und zudem tätlich auf einen Beamten losging, als dieser die Einhaltung seiner Weisung durch Abdrängen des Beschwerdeführers aus dem Gefahrenbereich faktisch durchsetzen wollte, war der Beschwerdeführer im Sinne des § 175 Abs 1 Z 1 StPO (Widerstand gegen die Staatsgewalt) festzunehmen; sein gebotenes rasches Verbringen aus der Gefahrenzone erfolgte zulässigerweise unter Anwendung von Zwangsgewalt. Hiebei war das Anlegen von Handfesseln erforderlich und somit nach Art 3 EMRK zulässig, da der Beschwerdeführer seinen Widerstand durch Körperspannung und den Versuch, mit Drehbewegungen die Arme aus der Armwinkelsperre der Polizeibeamten zu befreien, nicht aufgab. In diesem Sinne stellte auch sein vorübergehendes Verbringen in die Bodenlage, das zum Anlegen der Handfesseln hinter dem Rücken erforderlich war, keine erniedrigende oder herabwürdigende Handlung dar.