Es ist nicht erforderlich, im Tatvorwurf gemäß § 9 Abs 1 und 2 LFG den jeweiligen Zeitpunkt der Außenlandungen auf die Minute genau festzuhalten. Durch die Angabe eines Tatzeitraumes, in welchem die Außenstarts und Außenlandungen stattgefunden haben, ist die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen, zumal durch die Angabe dieses Zeitraumes sämtliche sich darin ereigneten Einzeltathandlungen umfasst sind. Die vorliegenden Außenlandungen und Außenstarts stellen auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges und des anzunehmenden einheitlichen Gesamtkonzeptes ein fortgesetztes Delikt dar.