RS UVS Salzburg 2001/03/01 5/10941/5-2001th

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Veröffentlicht am 01.03.2001
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Rechtssatz

Die ziffernmäßige Anführung des Kennzeichens des gesteuerten Hubschraubers, mit dem die konsenslosen Außenlandungen und Außenstarts durchgeführt wurden, ist für den Tatvorwurf gemäß § 9 Abs 1 und 2 LFG nicht erforderlich. Es kommt einzig darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit einem Hubschrauber die konsenslosen Außenlandungen und Außenabflüge durchgeführt zu haben.

Schlagworte
§ 44a Z 1 VStG; Für den Vorwurf gemäß § 9 Abs 1 und 2 LFG ist die ziffernmäßige Anführung des Kennzeichens des Hubschraubers nicht erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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