Die ziffernmäßige Anführung des Kennzeichens des gesteuerten Hubschraubers, mit dem die konsenslosen Außenlandungen und Außenstarts durchgeführt wurden, ist für den Tatvorwurf gemäß § 9 Abs 1 und 2 LFG nicht erforderlich. Es kommt einzig darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit einem Hubschrauber die konsenslosen Außenlandungen und Außenabflüge durchgeführt zu haben.