RS UVS Vorarlberg 2001/03/05 2-04/99

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Rechtssatz

Der Art1 Abs4 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ordnet das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen an. Danach darf eine festgenommene Person ua nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Diesem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprach die Aufforderung des Gendarmeriebeamten an den festgenommenen

Beschwerdeführer, dass er das Fahrzeug des Gendarmeriebeamten talwärts lenken solle, im Hinblick auf die konkreten Begleitumständen nicht. Zum einen stellt eine bloße Anhaltung an Ort und Stelle einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person dar als die Bestimmung zu einem positiven Tun, welches noch zur Duldung der Anhaltung hinzutritt. Zum anderen war dieses Mehr an Eingriffsintensität in die persönliche Freiheit weder dem Zwecke der Anhaltung angemessen, da schon in ca 30 Minuten die vom Gendarmeriebeamten informierten Kollegen an Ort und Stelle eingetroffen wären. Noch war die gegenständliche Maßnahme notwendig zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung. Vielmehr entstand dadurch, dass der Beschwerdeführer, der zuvor seine Fluchtbereitschaft gezeigt hatte, ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug auf einer Geländestraße in einer ihn psychisch belastenden Situation (soeben erfolgte Festnahme, Bedrohung durch gezogene Waffe) zu lenken hatte, eine Erhöhung des Gefahrenpotentials.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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