Die belangte Behörde hat in Entsprechung des § 60 AVG (§ 24 VStG) ihre Erwägungen zur Strafbemessung und zum schließlich festgesetzten Strafausmaß einlässlich und fallbezogen dargestellt.
Allerdings zu Recht rügt die Amtspartei, dass sie, anders als es die Strafbehörde in den Bescheidgründen wiedergibt, die Einladung zur Stellungnahme zu dem ins Auge gefassten Abgehen vom Strafantrag des Arbeitsinspektorates (von der Berufungswerberin irreführend als "Herabsetzung der Strafhöhe" bezeichnet) nicht erhalten habe. Der vorgelegte Strafakt enthält keinen Nachweis über den Expedit der bezughabenden Einladung zur Stellungnahme.
Aus diesem Umstand allein könnte freilich noch kein hinreichender materieller Berufungsgrund wegen eines zu gering festgesetzten Geldstrafenübels gezogen werden, sofern nur die Strafbemessung sich als ausreichend und zutreffend begründet erweist.
Gemäß § 24 Abs.1 ArbIG ist der Strafrahmen für die hier einschlägige Übertretung mit 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall mit 1.000 S bis 50.000 S bestimmt. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor.
Strafbegründend hat sich die belangte Behörde, durchaus mit ähnlicher Wortwahl wie die Berufungswerberin, insbesondere mit dem Unrechtsgehalt der Tat auseinandergesetzt und ihm - erkennbar - nicht unbedeutendes Gewicht zugemessen. Wenn die Amtspartei auf den nach ihrer Ansicht vorliegenden Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Tatbegehung hinweist, so übersieht sie, dass die belangte Behörde exakt diesen Erschwerungsgrund ausdrücklich berücksichtigt hat. Andere Erschwerungsgründe machte das Arbeitsinspektorat nicht geltend und es liegen nach Auffassung des Tribunals weitere solche Gründe auch nicht vor.
Für die Angemessenheit der Strafhöhe in objektiver Hinsicht durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wie aus den tatseitigen Feststellungen des in der Hauptsache mit heutigem Datum gefällten Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zu entnehmen ist, der Beschuldigte die Besichtigung seiner Betriebsstätte nicht von Anfang an, sondern erst in einer Phase behindert hatte, in der offenbar ein gewichtiger Teil der gesamten Besichtigung vom Arbeitsinspektor unbehindert schon absolviert worden war. Der Beschuldigte hatte nach der Aktenlage keine einschlägigen oder sonst vergleichbare Vortaten. Ein besonderer Grund für die Betonung der Spezialprävention lag daher nicht vor.
Die vom Arbeitsinspektorat als zu niedrig empfundene Strafhöhe beträgt immerhin die zehnfache Mindeststrafe in diesem Fall. Damit sind auch die zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (noch) hinreichend erfasst.
Aus allen diesen Gründen war, weil sich nach den Fallumständen keine das strafbehördliche Ermessen sprengende Unverhältnismäßigkeit von Verfehlung und Strafe herausstellte, dem Straferhöhungsantrag der Amtspartei nicht zu entsprechen und wie im Spruch zu entscheiden.