Die bereits im Spruch näher zu umschreibende Vorsätzlichkeit einer Beihilfe nach § 7 VStG ist durch die nachstehende Vorhaltung nicht zutreffend konkretisiert: "Sie haben als vereidigtes Straßenaufsichtsorgan und Begleiter des Sondertransportes der transportierenden GesmbH vorsätzlich die Begehung einer Übertretung erleichtert, da Sie nicht für die Einhaltung der Auflage im Genehmigungsbescheid "gesorgt haben", wonach das Befahren einer Teilstrecke der Autobahnmeisterei zu melden gewesen wäre". So fehlen zB Hinweise, wonach der Transportbegleiter ausdrücklich wusste oder annehmen konnte, dass keine Meldung erfolgt war, und trotz dieser Kenntnis den Lenker im Befahren der betreffenden Teilstrecke bestärkt hätte. Da der Berufungswerber den Genehmigungsbescheid vor der Übernahme des Transportes gelesen hatte, und seine Annahme auf einem (bloßen) Irrtum beruhte, konnte ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich überhaupt nicht um die ordnungsgemäße Begleitung des Sondertransportes gekümmert hätte (und sich daher vorsätzlich mit solchen Übertretungen abgefunden habe). "Mangelnde Sorgfalt" stellt (alleine) keinen Vorsatz dar.