Da nach § 24 Abs 3 lit b StVO nur das Parken vor Haus- und
Grundstückseinfahrten verboten ist, entspricht die
spruchmäßige Umschreibung der Tat mit "um 14.42 Uhr ..... vor
der Hauseinfahrt in A ...... abgestellt", nicht der Vorschrift
des § 44a Z 1 VStG, wonach der Spruch eines
Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die
als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dieser
Bestimmung wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des
Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkreter
Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt
wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise
anzubieten, um diesen zu widerlegen. Weiters muss der Spruch
geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen,
wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung
gezogen zu werden. Schließlich muss die Tat im Spruch auch so
eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht,
wofür der Täter bestraft worden ist. (Einstellung des
Verfahrens)