RS UVS Kärnten 2001/03/22 KUVS-1442/5/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten bezüglich des (verbotenen) Parkens vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt kein Zeitraum sondern lediglich ein Zeitpunkt angelastet und

können aufgrund der Fotodokumentation, die der Anzeige angeschlossen ist, keine

konkreten und gesicherten Nachweise dafür erbracht werden, dass er das

verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich an der Tatörtlichkeit geparkt

hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO nicht

vorzuwerfen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Parken, Tatörtlichkeit, Zeitraum, Zeitpunkt, Hauseinfahrt, Grundstückseinfahrt, Abstellzeitpunkt, KFZ-Abstellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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