Wird dem Beschuldigten bezüglich des (verbotenen) Parkens vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt kein Zeitraum sondern lediglich ein Zeitpunkt angelastet und
können aufgrund der Fotodokumentation, die der Anzeige angeschlossen ist, keine
konkreten und gesicherten Nachweise dafür erbracht werden, dass er das
verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich an der Tatörtlichkeit geparkt
hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO nicht
vorzuwerfen. (Einstellung des Verfahrens)