RS UVS Niederösterreich 2001/03/23 Senat-MI-01-2020

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Veröffentlicht am 23.03.2001
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Rechtssatz

Die Aussicht auf mögliche Posten ohne nähere Präzisierung insbesondere in terminlicher

Hinsicht ist kein wichtiger Grund für einen Aufschub des Strafvollzuges.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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