RS UVS Niederösterreich 2001/03/23 Senat-AM-00-009

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Veröffentlicht am 23.03.2001
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Rechtssatz

Der Vorwurf der Nichterfüllung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen erfordert auch den Vorwurf, dass zur Tatzeit von der Berechtigung tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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