Lautet die Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 6 c StVO "ausgenommen Anrainer", und ist Anrainer ein Verein (eine Heeressportgruppe), dann kommt diese Berechtigung nur den satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu, und nicht auch allen seinen Mitgliedern (vgl VwGH 29.9.1997, 2652/76). Daher war der Berufungswerber als einfaches Mitglied der Heeressportgruppe bei einer Zusatztafel ausgenommen Anrainer
Andernfalls hätte ihre Textierung beispielsweise "Zufahrt für Anrainer gestattet" oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" lauten müssen, da in diesem Falle der Fahrzeugverkehr auch für Besucher und Angestellte der Anrainer (bzw ihre Mitglieder) gilt. Gleichfalls konnte eine Ausnahme vom Fahrverbot nicht auf einen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestützt werden, zumal dieser Bescheid nur die Benutzung des dortigen Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligte. Hiefür musste das gegenständliche Straßenstück nicht zwingend befahren werden.