RS UVS Oberösterreich 2001/03/27 VwSen-420298/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 27.03.2001
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Rechtssatz

Zustellung des Entziehungsbescheides und gleichzeitige Vollstreckung des Bescheides durch Abnahme der Jagdkarte ist mangels Vollstreckbarkeit und mangels einer Vollstreckungsverfügung eine rechtswidrige Befehlsgewalt (Maßnahme).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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