Normadressat der Bestimmung des § 45 Abs 4 KFG, wonach Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden dürfen, ist jedermann, somit auch der bloße Inhaber eines Probefahrtkennzeichens. Inhaber im Sinne der Begriffsbestimmung des § 309 ABGB ist, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, wobei damit auch die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung umfasst ist. In diesem Sinne kann einem Gesellschafter einer Autohandels-GesmbH keine Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG "als Inhaber und Überlasser des Probefahrtkennzeichens" zur Last gelegt werden, wenn der Gesellschafter weder Bewilligungsinhaber war, noch für diesen als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG fungierte, sowie nicht einmal bloßer Inhaber des Probefahrtkennzeichens gewesen ist, da er als Pensionist seit langem mit dem Autohandel nichts mehr zu tun hatte.