RS UVS Oberösterreich 2001/03/29 VwSen-340027/9/Br/Bk

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Rechtssatz

Ein zwingender Schluss dahin, dass ein erhöhter Wildbestand stets auf ein Manko in der Jagdausübung zurückzuführen ist, ist unzulässig.

Schlagworte
Manko, jagdfachlich, zumutbar, Aktivitäten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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