Sind mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer und somit mehrere vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft vorhanden, so ist grundsätzlich die Verantwortlichkeit jedes dieser vertretungsbefugten Organe gegeben und sind daher für eine Verwaltungsübertretung auch alle Geschäftsführer strafbar. An dieser strafrechtlichen Verantwortlichkeit ändert auch eine firmeninterne Aufteilung der Kompetenzen nichts. Soll eine firmenintern bestehende Aufteilung der Kompetenzen auch zu einer Aufteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, so hat jede Gesellschaft die Möglichkeit, hiefür eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG vorzunehmen, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch unter den vertretungsbefugten Organen entsprechend den firmeninternen Aufgabenaufteilungen aufgeteilt werden kann