Die im § 99 Abs 3 lit a StVO zu Grunde gelegte Verwaltungsstrafnorm richtet sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut an den Lenker eines Fahrzeuges, unabhängig davon, ob er die für das Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung besitzt oder nicht. Das gegenständliche Fahrzeug wurde im Zuge einer Prüfungsfahrt von einem Fahrschüler (Kandidaten) gelenkt und im Halteverbot abgestellt.