Eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 4 StVO wird nicht begangen, solange auch die auf der Vorrangstraße angehaltenen Fahrzeuge ihre Fahrt nach § 18 Abs 3 EisbKrV nicht fortsetzten dürfen, weil die vor beiden Straßen befindlichen Schranken einer Eisenbahnkreuzung noch nicht vollkommen geöffnet sind und deren Rotlicht noch nicht erloschen ist. Biegt daher ein Lenker unter diesen Voraussetzungen beim Verkehrszeichen "Vorrang geben" in die bevorrangte Straße ein und überquert vor den dort wartenden Fahrzeugen die noch nicht vollkommen geöffnete und noch mit Rotlicht abgesicherte Schrankenanlage, stellt dies nur eine Übertretung nach § 18 Abs 3 EisbKrV, und nicht auch eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 4 iVm § 52 lit c Z 23 StVO dar.