Nach § 49 Abs 2 VStG tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Erhebung des gegen die Schuld gerichteten Einspruches außer Kraft. Daher hat die Behörde auch dann ein Straferkenntnis zu erlassen und darin gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Strafe zu verhängen, wenn der Beschuldigte die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe nach Übermittlung des Radarfotos im ordentlichen Verfahren eingezahlt hat, und daher nur noch der im Straferkenntnis vorzuschreibende Kostenbeitrag nach § 64 Abs 2 VStG zu bezahlen wäre. Die Berufung gegen die Vorschreibung dieses Kostenbeitrages war somit abzuweisen.