RS UVS Niederösterreich 2001/04/20 Senat-BL-00-438

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Rechtssatz

Auch ein Privatparkplatz oder eine Fläche, die jedermann für den Fahrzeug- oder

Fußgängerverkehr frei zugänglich ist, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen.

 

Nur wenn eine Einzäunung, eine Schrankenanlage oder ein Tor bei dieser Verkehrsfläche

angebracht ist und dadurch nur bestimmten Personen, die über eine Zurtrittsbewilligung

des Eigentümers verfügen, sei es in Form einer Chipkarte oder eines Schlüssels der Zutritt

bzw die Zufahrt gestattet ist, handelt es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr

im Sinne des Gesetzes und wäre in einem solchen Fall das KFG nicht anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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