Auch ein Privatparkplatz oder eine Fläche, die jedermann für den Fahrzeug- oder
Fußgängerverkehr frei zugänglich ist, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen.
Nur wenn eine Einzäunung, eine Schrankenanlage oder ein Tor bei dieser Verkehrsfläche
angebracht ist und dadurch nur bestimmten Personen, die über eine Zurtrittsbewilligung
des Eigentümers verfügen, sei es in Form einer Chipkarte oder eines Schlüssels der Zutritt
bzw die Zufahrt gestattet ist, handelt es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr
im Sinne des Gesetzes und wäre in einem solchen Fall das KFG nicht anzuwenden.