Während der Abschnitt IV des Anhanges zur LebensmittelhygieneV regelt, wie Transportmittel, Transportgefäße oder Behälter zur Beförderung von Lebensmitteln hygienisch beschaffen sein müssen, normiert § 17 Abs 3 Frischfleisch-HygieneV die Verpflichtung, das angelieferte Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Hygienebestimmungen nach Abs 1 entsprechen, durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Daher ist § 17 Abs 3 der Frischfleisch-HygieneV, welche insbesondere für Zerlegungsbetriebe gilt, eine spezielle Regelung im Vergleich zum Abschnitt IV der LebensmittelhygieneV. Letztere ist nach § 1 Abs 3 in speziell geregelten Teilbereichen nicht anzuwenden. Der Tatvorhalt, wonach der Verantwortliche eines Zerlegungsbetriebes nicht dafür gesorgt habe, dass "das Abladen von Frischfleisch bzw der Transport desselben durch Lagerräume in hygienischer Weise erfolgt, da der unmittelbare Abladebereich und der Transportweg stark verschmutzt und mit Abfall angehäuft war", konnte § 17 Abs 3 Frischfleisch-HygieneV nicht unterstellt werden. So war der Fleischtransport nach dieser Spezialbestimmung nicht schon wegen hygienischer Mängel in den Lagerräumen unzulässig, sondern erst bei einem fehlenden Schutz durch geeignete Maßnahmen (mangels Umhüllung oder sonstigen Schutzes). Dies wäre im Straferkenntnis nach § 44a Z 1 VStG konkret vorzuhalten gewesen.