Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH muss seinen verantwortungsbefreienden Rücktritt nach § 16a GmbHG gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern erklären. Daher stellt die bloße Untätigkeit als Geschäftsführer noch keinen wirksamen Rücktritt im Sinne dieser Bestimmung dar.