RS UVS Niederösterreich 2001/04/30 Senat-KO-00-442

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Veröffentlicht am 30.04.2001
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Rechtssatz

Der Begriff ?sofort anhalten? ist streng auszulegen. Auch bei einer Behinderung des nachfolgenden Verkehrs ist zumindest für kurze Zeit unmittelbar am Unfallsort anzuhalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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