Eine Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO liegt nicht vor, wenn das Straßenaufsichtsorgan entgegen Punkt 10.) der Gebrauchsanweisung des verwendeten Dräger Atemalkoholmessgerätes 7110 MKIII A bei einer als "nicht verwertbar" ausgewiesenen Probendifferenz von 0,75 und 0,78 mg/l die Messung nicht erst dann wiederholt, wenn der Proband nach möglichen Fremdsubstanzen in der Atemprobe befragt wurde, sondern den Probanden ohne Befragung und ohne Wartezeit zu stärkerem Blasen in den Alkomaten auffordert, und diese Aufforderung abgelehnt wird. So sind nach der Gebrauchsanweisung Fremdsubstanzen in der Atemprobe wahrscheinlich die Ursache für die unverwertbare Messdifferenz. Daher verantwortet es nicht der Proband, wenn das mit dem Test betraute Organ diese Anweisung nicht kennt und die mangelnde Verwertbarkeit der Messergebnisse auf ein zu geringes Blasvolumen zurückführt (obwohl die Gebrauchsanweisung in solchen Fällen andere Ausdrucke vorsieht).