Die Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nach § 4 Abs 1 lit c StVO wurde durch das umschriebene Verhalten: "Sie haben sich geweigert, zur Sachverhaltsfeststellung ins Wachzimmer zu kommen, und konnten zu Hause bei mehreren Nachschauen nicht angetroffen werden" nicht begangen. So beschränkt sich diese Bestimmung auf eine vorwiegend passive Mitwirkungspflicht und konzentriert sich im Wesentlichen auf den Ort des Verkehrsunfalles bzw auf die Vermeidung eines Nachtrunkes. Wird daher der Unfallbeteiligte von den Gendarmeriebeamten zum Erscheinen im Wachzimmer
aufgefordert, obwohl seit dem Unfall bereits zwei Tage verstrichen sind und sich der Unfallbeteiligte bereits im Ausland aufhält, kann diesem von vornherein nicht zugemutet werden, mit seinem Fahrzeug sofort zum Wachzimmer zu kommen. Aber auch der Vorhalt, dass der Unfallbeteiligte bei mehreren Nachschauen zu Hause nicht angetroffen werden konnte, übersteigt die Mitwirkungspflicht des § 4 Abs 1 lit c StVO, da eine Verpflichtung, nach dem Unfall ständig zu Hause zu sein, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte dahingehend vorgehalten werden sollen, "dass der Unfallbeteiligte den Unfallort durch Fortsetzung der Fahrt verlassen hat". Eine entsprechende Abänderung ist dem UVS verwehrt.