Im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a VStG kommt insbesondere der Tatzeit rechtliche Bedeutung zu, zumal der Beschuldigte geschützt werden soll, wegen des gleichen Verhaltens noch einmal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Geht etwa aus der Anzeige und auch aus dem Straferkenntnis nicht hervor, um welche Monate bei einer Verletzung der Beitragserklärungspflicht gemäß § 21g Abs 1 AMA-Gesetz es sich handelt, sondern wird nur von "Vormonaten" gesprochen, so ist dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine strafrechtliche Verurteilung unzureichend.
(Einstellung des Verfahrens)