Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des strafrechtlich Verantwortlichen, welcher naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Aufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netzwerk durch ihn überwachter Aufsichtsorgane dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen Beschäftigten nicht nur Kenntnis von den zu beachtenden Vorschriften haben, sondern dass die Vorschriften im Einzelfall auch tatsächlich eingehalten werden.
Zu den zum Erreichen eines effizienten Kontrollsystemes und zum Einhalten verwaltungsrechtlicher Bestimmungen möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet, dass kein Anreiz zum Begehen von Verwaltungsübertretungen geschaffen wird.